Erstes Verhalten bei einem Unfall
Wenn man in der Schweiz im Strassenverkehr in einen Unfall verwickelt wird, sollte man wie folgt handeln:
das Fahrzeug anhalten
die Warnblinkanlage aktivieren
den Unfallort mit einem Warndreieck absichern
Erste Hilfe leisten, falls erforderlich
die Polizei (117), den Rettungsdienst (144) oder im Brandfall die Feuerwehr (118) kontaktieren
Dokumentation bei Sachschäden am Fahrzeug
Im Falle von Sachschäden am Fahrzeug sind die folgenden Schritte notwendig:
Fotografieren des Schadens
Ausfüllen des Unfallprotokoll
Hinzuziehen der Polizei insbesondere bei Personenschäden oder wenn Uneinigkeit zwischen den Beteiligten besteht.
Wann ist die Polizei bei einem Unfall hinzuziehen?
Sobald ein Unfallbeteiligter dies verlangt, muss die Polizei zwingend herbeigerufen werden (Art. 56 Abs. 1 bis Verkehrsregelverordnung [VRV]). Die Beteiligten dürfen ab diesem Zeitpunkt den Unfallort nicht mehr verlassen, bis sie von der Polizei eine Erlaubnis dazu erhalten haben (Art. 56 Abs. 2 VRV).
Weiter ist die Polizei, unabhängig vom Willen der Beteiligten, in folgenden Fällen immer herbeizurufen:
Bei (möglichen) Personenschäden, die über kleine Schürfungen oder Prellungen hinausgehen. Ausgenommen sind Fälle ohne Drittbeteiligung, bei denen nur der Fahrzeugführer oder seine Angehörigen lediglich leicht verletzt wurden (Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV)
Bei Sachschäden, wenn es nicht möglich ist, dem Geschädigten unverzüglich die eigenen Kontaktdaten zukommen zu lassen. Ein Zettel auf der Windschutzscheibe oder im Briefkasten genügen nicht! (Art. 51 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz [SVG]). • Und wenn durch den Unfall Gefahren für die Verkehrssicherheit (z.B. ausgelaufenes Öl, herabgefallene Ladung etc.) entstanden sind und sich diese nicht unverzüglich beseitigen lassen (Art. 54 Abs. 2 VRV).
Wer erst nachträglich erfährt, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen sein könnte (z.B. durch Schäden am Auto), hat sich unverzüglich bei der Polizei zu melden oder zur Unfallstelle zurückzukehren (Art. 56 Abs. 4 VRV).
Auch bei Unfällen mit Wildtieren muss entweder eine Meldung an die Polizei oder an den Wildhüter erfolgen (Art. 23 Jagdverordnung Kt. Bern). Bei Unfällen mit Haustieren gelten die gleichen Regeln wie bei Sachschäden (vgl. Art. 641a Zivilgesetzbuch). Sofern der Haustierbesitzer die Kontaktdaten des Lenkers erhalten hat und keiner der Beteiligten dies wünscht, ist also keine Meldung an die Polizei nötig.
Wer die Polizei in den genannten Fällen nicht über den Unfall orientiert, muss mit einer Busse rechnen (vgl. Art. 92 Abs. 1 SVG). Wurden durch den Unfall Personen verletzt (sei es auch nur geringfügig) oder gar getötet, so macht sich der betreffende Lenker zudem wegen Fahrerflucht strafbar, wenn er den Unfallort ohne Benachrichtigung bzw. Erlaubnis der Polizei verlässt. Das Verlassen der Unfallstelle zwecks Hilfeleistung oder Aufsuchens eines Spitals ist natürlich erlaubt. Bei Fahrerflucht drohen Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und ein Ausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 92 Abs. 2 und Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).
Das letztgenannte Strafmass droht auch jenem, der sich ohne Benachrichtigung der Polizei von der Unfallstelle entfernt, sofern diese bei Kenntnis des Unfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkohol- oder Blutprobe angeordnet hätte (Art. 91a Abs. 1 SVG).
In Anbetracht der möglichen Strafen sollte daher im Zweifelsfall die Polizei über den Unfall orientiert werden. Wie eingangs erwähnt, kann bei Bagatellunfällen aber im Grundsatz eine Meldung unterbleiben, sofern sich die Beteiligten über die Schuldfrage einig sind.
Was tun nach einem Verkehrsunfall?
Schadensmeldung bei der Versicherung
Sie sind verpflichtet, Ihre Haftpflichtversicherung unverzüglich über den Verkehrsunfall zu orientieren. Dazu benötigen Sie alle Angaben aller Unfallbeteiligten.
Schaden am Fahrzeug – abschleppen oder Hilfestellung
Die Autohilfe Zürich leistet Unfallhilfe vor Ort, oder schleppt Ihr Fahrzeug im Auftrag von Ihnen, oder der Polizei ab.
Nach dem Abschleppen
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